Statuten

I Name, Sitz, Zweck


Art. 1

Name, Rechtsform

Unter dem Namen Curling Club Brienz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist in Brienz.


Art. 2

Zweck

Der Verein bezweckt den Betrieb und die Förderung des Sports, unter Beachtung der Interessen der Leistungs-, Junioren- und Regionalmannschaften. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


II Mitgliedschaft


Art. 3

Mitgliederkategorien

- Aktivmitglieder
- Junioren
- Ehrenmitglieder
- Passivmitglieder


Art. 4

Aktive

Jede natürliche, mündige Person, die im Verein mitmachen will, ist „Aktivmitglied“.


Art. 5

Junioren

Jede natürliche Person im Juniorenalter gemäss Curlingverband, die aktiv an Training und Spielen teilnimmt, ist „Juniorenmitglied“.

 

Art. 6

Ehrenmitglied

Die Hauptversammlung kann natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern machen.

 

Art. 7

Passivmitglied

Jede natürliche oder juristische Person, die den Verein unterstützen will, ohne aktiv im Verein mitzumachen, kann Passivmitglied werden.


Art. 8

Eintritt

Über Eintrittsgesuche entscheidet die Hauptversammlung.


Art. 9

Erlöschen der Mitgliedschaft

a) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der Mitgliederbeitrag für das ganze Vereinsjahr geschuldet.

 

b) Durch Ausschluss. Ohne Rückforderung von Vereinsvermögen.


Art. 10

Ausschluss von Mitgliedern

Die Hauptversammlung kann ein Mitglied ausschliessen wenn,
a) dieses seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder
b) dieses durch sein Verhalten dem Verein oder dem Sport allgemein schadet.

 

Das ausgeschlossene Mitglied kann innert 30 Tagen an die nächste HV rekurrieren.

 

Der Rekurs ist beim Präsidenten des Vorstandes schriftlich einzureichen und hat aufschiebende Wirkung.


Art. 11

Rechte der Mitglieder

Die Aktiv- und Juniorenmitglieder können nach Weisung der Spielkommission an Training und Spiel teilnehmen und die zur Verfügung stehenden Anlagen und Geräte benutzen.


Art. 12

Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind davon befreit, bezahlen jedoch den Anteil Eismiete.

 

III Finanzierung / Haftung


Art. 13

Finanzierung

Der Verein wird wie folgt finanziert:

- Erlös aus Veranstaltungen
- Sponsoring
- Subvention
- Spenden
- Mitgliederbeiträge


Art. 14

Haftung

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.


IV Organisation


Art. 15

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 01. Mai und endet am 30. April.


Art. 16

Organe

Vereinsorgane sind:

a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Spezialkommission
d) Revisoren

 

a) Hauptversammlung


Art. 17

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ. Sie findet ordentlicherweise jährlich in den ersten 3 Monaten des Vereinsjahres statt.

 


Die Hauptversammlung hat folgende Kompetenzen:

a) Annahme und Änderung der Statuten
b) Erlass von Reglementen
c) Abnahme der Jahresberichte
d) Abnahme der Jahresrechnung
e) Entgegennahme des Berichts der Revisoren
f) Erteilung der Entlastung an den Vorstand
g) Mutationen
h) Festsetzen der Mitgliederbeiträge
i) Genehmigung des Voranschlages
j) Wahl des Präsidenten
k) Wahl des:
- Vizepräsidenten
- Sekretärs
- Kassiers
- technischen Leiters
- übrigen Vorstandsmitglieder
l)  Wahl der Kommissionsmitglieder
m) Wahl der Revisoren
n) Beschlussfassung über traktandierte Geschäfte
o) Treffen von Rekursentscheiden
p) Verschiedenes


Art. 18

Einberufung

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung einberufen. Die Einladung hat unter Angabe der Traktanden persönlich und schriftlich zu erfolgen.


Art. 19

Anträge der Mitglieder

Anträge gemäss Art. 18 dieser Statuten müssen 8 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.


Art. 20

Stimm- und Wahlrecht

Ausser den Passivmitgliedern sind alle Mitglieder ab dem zurückgelegten 16. Altersjahr stimm- und wahlberechtigt. Die Wahl Unmündiger in ein Vereinsorgan Bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Stellvertretung ist nicht gestattet.


Art. 21

Tagesordnung

Der Präsident des Vorstandes für den Vorsitz in der Hauptversammlung, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Die Hauptversammlung wählt wenigstens einen Stimmenzähler. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung und die von ihr getroffenen Wahlen wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Art. 22

Beschlussfassung, Wahlen

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist. Erreichen bei Wahlen nicht genügend Kandidaten das absolute Mehr, entscheidet in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr. Kommt es zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los. In Sachgeschäften gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. Für die Abänderung der Statuten des Vereins Bedarf es der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Eine geheime Abstimmung oder Wahl findet statt, wenn wenigstens 1/3 der anwesen den Mitglieder dies verlangt. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über den Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung.

  

Art. 23

Ausserordentliche Hauptversammlung

Ausserordentliche Hauptversammlungen werden einberufen:
a) sooft es der Vorstand als erforderlich erachtet;

b) wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt;

c) wenn an einer Hauptversammlung der Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung beschlossen wird.


Art. 24

Zusammensetzung, Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus maximal 7 Mitgliedern:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Sekretär
- Technischer Leiter
- Juniorenvertreter
- Beisitzer

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Wiederwahl hat gestaffelt zu erfolgen.


Art. 25

Einberufung

Der Vorstand versammelt sich sooft es die Geschäfte erfordern. Der Präsident oder zwei Mitglieder des Vorstandes können jederzeit eine Sitzung verlangen. Die Einberufung veranlasst der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.


Art. 26

Beschlussfassung, Protokoll

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Über seine Beschlüsse ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


Art. 27

Pflichten, Befugnisse

Der Vorstand hat die Geschäfte des Curling Clubs mit aller Sorgfalt zu führen und dessen Ziele mit besten Kräften anzustreben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a) Festsetzung von Datum, Ort der Hauptversammlung sowie Stellungnahme zu den Anträgen an die Hauptversammlung.
b) Er sorgt für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse.

c) Er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.

d) Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erforderlichen Fortbestand des Vereins sichern soll. Der Vorstand erlässt für jedes Vorstandsmitglied sowie für die Kommissionen eine Stellenbeschreibung.


Art. 28

Vertretung des Vereins Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.


Art. 29

Unterschriftenberechtigung

Der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär oder der Kassier
zeichnen kollektiv zu zweien.

 

c) Spezailkommissionen


Art. 30

Die Hauptversammlung bestellt die notwendigen Kommissionen und umschreibt deren Aufgabe in einem Pflichtenheft. Jeder Kommission muss ein Vorstandsmitglied angehören.

 

d) Revisoren


Art. 31

Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Vereinsjahren zwei Rechnungsrevisoren. Wiederwahl möglich. Ihnen obliegt die ganze Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung.

Sie erstatten jährlich der ordentlichen Hauptversammlung Bericht.

 

V Auflösung des Vereins


Art. 32

Auflösungsbeschluss

Der Auflösungsbeschluss erfordert, dass wenigstens ¾ aller Mitglieder vertreten sind und wenigstens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten der Auflösung zustimmen.

 

VI Schlussbestimmungen


Art. 33

Rechtskraft

Die Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung vom 27. August 2008 mit sofortiger Wirkung in Kraft.